Ergänzende Hinweise zur 15. Schulmail vom 18. April 2020 (Beurlaubung von Schülern)
Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern, die mit Angehörigen in häuslicher
Gemeinschaft leben, bei denen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern,
Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine
Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4
Satz 1 SchulG NRW durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen.
Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres
2019/2020) ausgesprochen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW) zu versehen. Die Beurlaubung kann jederzeit durch
eine schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin
oder den Schüler selbst – aufgehoben werden.
Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerinnen und Schülern ist, dass ein ärztliches
Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Coronarelevante
Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung
bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden;
in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung
kurz zu vermerken.
Ich bitte um Beachtung der Informationen der Bezirksregierung Köln
Jörg Kölsch, Konrektor