Not-Betreuung nach Dienstag, 17.03. (Stand 16.03.)
Wenn Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen arbeiten (insbesondere im Gesundheitswesen), auch nach Dienstag eine Betreuung für ihre Kinder benötigen, melden sie das bitte direkt an die Schule. Wir würden dann Kontakt aufnehmen und mit Ihnen besprechen, wie wir eine Betreuung organisieren.
Zu diesen Funktionsbereichen gehören:
- Gesundheit und Pflege, Alten- und Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe;
- öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz);
- Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Energie, Wasser, Entsorgung, Telekommunikationsdienste, ÖPNV, Transport und Verkehr);
- Lebensmittelversorgung, Hygiene;
- Finanz- und Wirtschaftswesen;
- Sicherstellung der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.
Die Entscheidung, ein Kind zur Betreuung in der Schule oder Kindertageseinrichtung aufzunehmen, dessen Eltern in einer der genannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, treffen die Leitungen der jeweiligen Schule bzw. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen. Grundlage einer solchen Entscheidung ist zum einen ein Nachweis darüber, dass beide Elternteile (soweit nicht alleinerziehend) nicht in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen. Darüber hinaus muss eine schriftliche Zusicherung (oder Zusicherung der Nachreichung der Vorlage) der jeweiligen Arbeitgeber beider Elternteile vorliegen, dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist. Sollte dies auf Sie zutreffen, so rufen Sie unser Sekretariat bis Dienstag, 17.3.20 um im Zeitfenster von 8.00 – 12.00 Uhr an und teilen uns mit, für welche Wochentage eine Betreuung für Ihr Kind benötigt wird. Die Erklärungen beider Elternteile werden umgehend benötigt, können im Sekretariat abgeholt oder hier heruntergeladen werden.
Darüber hinaus gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
Die Kinder dürfen keine Krankheitssymptome aufweisen. Die Kinder dürfen nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen müssen 14 Tage vergangen sein und die Kinder dürfen keine Krankheitssymptome aufweisen. Die Kinder dürfen sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist bzw. seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet müssen 14 Tage vergangen sein und die Kinder dürfen keine Krankheitssymptome zeigen.
Jörg Kölsch